Unter gewissen Umständen ist eine vorzeitige Haftentlassung, meist im Wege einer Zweitdrittelstrafe, und unter besonderen Voraussetzungen im Wege einer Halbstrafe möglich.
Der Gefangene kann dann vorzeitig die Haft verlassen und der Rest der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
In dieser Phase muss der Verurteilte natürlich dann weiterhin rechtstreues Verhalten an den Tag legen und nicht mehr strafrechtlich auffallen. Ansonsten droht der Widerruf der Bewährung und der Rest der Strafe muss in Haft verbracht werden.
Relevant ist hier § 57 StGB:
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) 1Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 2Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) 1Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. 2Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Als Voraussetzungen für eine Zweidrittelstrafe ergeben sich damit aus § 57 Abs. 1 StGB folgende:
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Gericht den noch offenen Rest der Strafe zur Bewährung aussetzen. Ein Ermessen steht dem Gericht hier dann nicht zu.
Eine Halbstrafe kommt gem. § 57 Abs. 2 in Betracht, wenn mindestens sechs Monate der Freiheitsstrafe verbüßt sind und es sich um eine der Varianten des § 57 Abs. 2 handelt.
Für Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe ergeben sich somit folgende Voraussetzungen:
Für sonstige Personen ergeben sich folgende Voraussetzungen:
Anders als bei der Zweidrittelstrafe, hat das Gericht hier ein Ermessen, das heißt selbst wenn alle Voraussetzungen vorliegen, muss das Gericht die Strafe nicht aussetzen, sondern es kann.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei verteidigt Sie in Bochum, Dortmund, Essen, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit auf jedem Gebiet des Strafrechts. Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder die auf unserer Website genannten Kontaktdaten. Beachten Sie auch unsere 24/7 geltende Notfallnummer im Fall einer Festnahme oder (Haus-)Durchsuchung.
Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
Cookie | Dauer | Beschreibung |
---|---|---|
cookielawinfo-checkbox-analytics | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics". |
cookielawinfo-checkbox-functional | 11 months | The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional". |
cookielawinfo-checkbox-necessary | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary". |
cookielawinfo-checkbox-others | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other. |
cookielawinfo-checkbox-performance | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance". |
viewed_cookie_policy | 11 months | The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data. |